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Recycling und Rohstoffhandel Potsdam
Frank Knoppe
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14467 Potsdam

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Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

Stand: 01.01.2008
 

Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis
(Kapitelindex)

 

9.

Abfälle aus der fotografischen Industrie
 

09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie
 
09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis
 
09 01 02* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis
 
09 01 03* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis
 
09 01 04* Fixierbäder
 
09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
 
09 01 06* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle
 
09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
 
09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
 
09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien
 
09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen
 
09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen
 
09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen
 
09 01 99 Abfälle a. n. g.

* Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders über-wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes

Für die Richtigkeit nebenstehender Angaben wird keine Gewähr übernommen.