rrh - Recycling- und Rohstoffhandel - Frank Knoppe
    HomeE-MailImpressum





Recycling und Rohstoffhandel Potsdam
Frank Knoppe
Berliner Straße 73a
14467 Potsdam

Telefon
+49 (331) 231 60 26
Telefax
+49 (331) 235 41 73
Mobil
+49 (1522) 630 35 68

Outlook Visitenkarte

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

Stand: 01.01.2008
 

Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis
(Kapitelindex)

 

4.

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
 

04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
 
04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle
 
04 01 02 geäschertes Leimleder
 
04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase
 
04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe
 
04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe
 
04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
 
04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
 
04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
 
04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
 
04 01 99 Abfälle a. n. g.
 
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
 
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
 
04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
 
04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten
 
04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen
 
04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten
 
04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
 
04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
 
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
 
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
 
04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
 
04 02 99 Abfälle a. n. g.

* Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders über-wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes

Für die Richtigkeit nebenstehender Angaben wird keine Gewähr übernommen.