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Recycling und Rohstoffhandel Potsdam
Frank Knoppe
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Allgemeine Geschäfts-
bedingungen

Stand: 01.01.2008
 

Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis
(Kapitelindex)

 

18.

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
 

18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
 
18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
 
18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
 
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
 
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
 
18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
 
18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
 
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
 
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
 
18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
 
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
 
18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
 
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
 
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
 
18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
 
18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
 
18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
 
18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

* Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders über-wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes

Für die Richtigkeit nebenstehender Angaben wird keine Gewähr übernommen.