Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 01 11*
Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
15 02
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02*
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 02 03
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
*
Gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis, die besonders
über-wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und
Absatz 3 Nr. 1 des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes
Für die Richtigkeit nebenstehender Angaben wird keine Gewähr übernommen.